Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
- Überblick über die Kernprobleme des § 87 BetrVG
- Neueste BAG-Rechtsprechung zu Fragen der Ordnung des Betriebs, der Arbeitszeitgestaltung, der Einführung technischer Überwachungseinrichtungen etc.
- Initiativrecht des Betriebsrats
- Unterlassungsanspruch des Betriebsrats
- Einstweilige Verfügung in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten
- Durchführung von Einigungsstellen
Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten
- Einführung und Überblick
- Neueste Rechtsprechung in Fragen der Mitbestimmung bei Versetzung, der Einstellung von
(Fremd-)Personal, der Veränderung der vertraglichen Arbeitszeit etc. - Durchführung des gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens
- Vorgehensweise der Betriebspartner bei Eilmaßnahmen gemäß § 100 BetrVG
- Anhörung des Betriebsrats bei Kündigung
| Termine | Referenten | |
|---|---|---|
| 17. Juni 2010 | Steigenberger Graf Zeppelin Arnulf-Klett-Platz 7 70173 Stuttgart |
Heinz Herberth Fachanwalt für Arbeitsrecht, Stuttgart Carsten Kohles Fachanwalt für Arbeitsrecht, Frankfurt/Main |
| 28. Juni 2010 | Villa Rothschild Im Rothschildpark 1 61462 Königstein/Taunus |
Carsten Kohles Fachanwalt für Arbeitsrecht, Frankfurt/Main |
Zum Thema
Die Mitbestimmung des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten stellt den Kernbereich der betrieblichen Mitbestimmung dar. Dabei ist zu unterscheiden zwischen der erzwingbaren und der freiwilligen Mitbestimmung. Mit angesprochen sind damit gleichzeitig die Konfliktlösung durch die Einigungsstelle sowie die Nachwirkung gekündigter Betriebsvereinbarungen. Insbesondere beim Thema „Einigungsstelle“ sind in der Praxis häufig Unsicherheiten anzutreffen, da die §§ 76 sowie 76a BetrVG insofern nur wenig aussagekräftig sind. Die Veranstaltung gibt Ihnen daher einen umfassenden Überblick über das Zustandekommen einer Einigungsstelle sowie das weitere Verfahren.
Regelungen über die Anordnung von Überstunden oder die Einführung neuer bzw. die Änderung bestehender Entlohnungssysteme stehen in vielen Betrieben ebenso ganz oben auf der Tagesordnung, wie die immer wieder auftauchende Frage nach der Mitbestimmung bei der Vergabe von Einmalprämien an bestimmte Mitarbeiter. Hinzu kommen Fragen der Ordnung im Betrieb wie Rauchverbote oder die Einführung von Torkontrollen etc.
Besondere Bedeutung kommt § 87 BetrVG aber auch insofern zu, als auf diesem Feld der Mitbestimmung der Betriebsrat von sich aus initiativ werden kann. Der Betriebsrat kann also Themen auf die Tagesordnung setzen, die der Arbeitgeber am liebsten gar nicht
anpacken möchte, etwa die gerechte Lohngestaltung im Betrieb.
Im zweiten Teil der Veranstaltung soll zunächst in die Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten, insbesondere nach § 99 BetrVG, eingeführt werden. Hier ist von besonderer Bedeutung, inwieweit der Betriebsrat etwa im Vorfeld einer Einstellung zu informieren ist. Wie sehen die Reaktions- und Gestaltungsmöglichkeiten des Betriebsrats aus? Welche praktische Bedeutung hat das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, das nicht zuletzt einen diskriminierungsfreien Einstellungsprozess gewährleisten soll?
Diese Veranstaltung richtet sich ausdrücklich an Betriebsräte und Personalverantwortliche. Sie können ihr vorhandenes Wissen auffrischen und zudem die neuesten Entscheidungen des BAG in Fragen der Mitbestimmung in sozialen und personellen Angelegenheiten erfahren. Den Teilnehmern wird Gelegenheit gegeben, die aktuellen Probleme ihres Betriebs in Mitbestimmungsfragen zu diskutieren. Ihnen werden konkrete Hinweise zur Umsetzung des erworbenen Wissens in die tägliche Praxis geboten.
Selbstverständlich erhalten Sie umfassende Seminarunterlagen, die Ihnen die
(Nach-)Arbeit vereinfachen.
- BAG, Beschluss vom 10.11.2009 – 1 ABR 54/08
Mitbestimmung bei der Arbeitszeit/Umkleidezeit - BAG, Beschluss vom 18.08.2009 – 1 ABR 49/08
Vereinbarung über die Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats - BAG, Beschluss vom 21.07.2009 – 1 ABR 42/08
Mitbestimmung bei Errichtung einer Beschwerdestelle nach § 13 AGG - BAG, Beschluss vom 21.07.2009 – 1 ABR 35/08
Mitbestimmung bei Verstoß gegen das Gleichstellungsgebot nach AÜG - BAG, Beschluss vom 23.06.2009 – 1 ABR 23/08
Versetzung - allgemeiner Unterlassungsanspruch des Betriebsrats - BAG, Beschluss vom 25.03.2009 – 7 ABR 2/08
Leitender Angestellter – Stabsfunktionen – Prokura - BAG, Beschluss vom 10.03.2009 – 1 ABR 93/07
Zustimmungsverweigerung per E-Mail - BAG, Beschluss vom 10.03.2009 – 1 ABR 87/07
Mitbestimmung bei Verschwiegenheitserklärung – Globalantrag - BAG, Beschluss vom 10.02.2009 – 1 ABR 94/07
Mitbestimmung bei Sozialeinrichtung - Kita - BAG, Beschluss vom 09.12.2008 – 1 ABR 74/07
Verlängerung der Arbeitszeit eines Arbeitnehmers als mitbestimmungspflichtige Einstellung
Sämtliche Veranstaltungen sind sowohl für Personalverantwortliche als auch für Betriebsräte und Personalräte konzipiert. Es handelt sich um Seminare gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG / § 46 Abs. 6 BPersVG.
Die Seminare beginnen jeweils um 9.00 Uhr und enden gegen 17.00 Uhr. Die Veranstaltungen werden von einem gemeinsamen Mittagessen sowie zwei Kaffeepausen unterbrochen. Die Referenten stehen den Teilnehmern selbstverständlich auch in den Pausen zum fachlichen Austausch zur Verfügung.
Die Ulrich Weber & Partner GbR gehört zu den bundesweit bekannten und renommierten Adressen im Arbeitsrecht. Die Kanzlei bietet ausschließlich die Beratung und Vertretung von Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Betriebsräten auf allen Gebieten des Arbeitsrechts an. Bei den Referenten und Rechtsanwälten der Kanzlei handelt es sich ausschließlich um langjährig erfahrene Praktiker, die mit den arbeitsrechtlichen Problemen der Betriebe vor Ort vertraut sind.

