Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
- Überblick über die Kernprobleme des § 87 BetrVG
- Neueste BAG-Rechtsprechung zu Fragen der Ordnung des Betriebs, der Arbeitszeitgestaltung,
der Einführung technischer Überwachungseinrichtungen etc. - Ausblick: Mitbestimmung des Betriebsrats und geplante Reform des Arbeitnehmerdatenschutzes
- Initiativrecht des Betriebsrats
- Einstweilige Verfügung in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten
- Durchführung von Einigungsstellen
Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten
- Einführung und Überblick
- Neueste Rechtsprechung in Fragen der Mitbestimmung bei Versetzung,
der Einstellung von
(Fremd-)Personal, der Veränderung der vertraglichen Arbeitszeit etc. - Durchführung des gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens
- Vorgehensweise der Betriebspartner bei Eilmaßnahmen gemäß § 100 BetrVG
- Anhörung des Betriebsrats bei Kündigung
| Termine | Referenten | |
|---|---|---|
| 9. Mai 2012 | Steigenberger Graf Zeppelin Arnulf-Klett-Platz 7 70173 Stuttgart |
Heinz Herberth Fachanwalt für Arbeitsrecht, Stuttgart |
| 24. Mai 2012 | Barceló Cologne City Center Habsburgerring 9 - 13 50674 Köln |
Daniel Hartmann Fachanwalt für Arbeitsrecht, Köln & Stuttgart |
| 31. Mai 2012 | Steigenberger Hotel Hamburg Heiligengeistbrücke 4 20459 Hamburg |
Christian Kaiser Fachanwalt für Arbeitsrecht, Hamburg |
| 27. Juni 2012 | Villa Rothschild Im Rothschildpark 1 61462 Königstein/Taunus |
Jörg Weber Fachanwalt für Arbeitsrecht, Frankfurt/Main |
| 5. Juli 2012 | Hilton Munich City Rosenheimer Straße 15 81667 München |
Dr. Frank Dahlbender Fachanwalt für Arbeitsrecht, Köln |
Zum Thema
Die Mitbestimmung des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten stellt den Kernbereich der betrieblichen Mitbestimmung dar. Dabei ist zu unterscheiden zwischen der erzwingbaren und der freiwilligen Mitbestimmung. Mit angesprochen sind damit gleichzeitig die Konfliktlösung durch die Einigungsstelle sowie die Nachwirkung gekündigter Betriebsvereinbarungen. Insbesondere beim Thema „Einigungsstelle“ sind in der Praxis häufig Unsicherheiten anzutreffen, da die §§ 76 sowie 76a BetrVG insofern nur wenig aussagekräftig sind. Die Veranstaltung gibt Ihnen daher einen umfassenden Überblick über das Zustandekommen einer Einigungsstelle sowie das weitere Verfahren.
Regelungen über die Anordnung von Überstunden oder die Einführung neuer bzw. die Änderung bestehender Entlohnungssysteme stehen in vielen Betrieben ebenso ganz oben auf der Tagesordnung, wie die immer wieder auftauchende Frage nach der Mitbestimmung bei der Vergabe von Einmalprämien an bestimmte Mitarbeiter. Hinzu kommen Fragen der Ordnung im Betrieb wie Rauchverbote oder die Einführung von Torkontrollen etc.
Besondere Bedeutung kommt § 87 BetrVG aber auch insofern zu, als auf diesem Feld der Mitbestimmung der Betriebsrat von sich aus initiativ werden kann. Der Betriebsrat kann also Themen auf die Tagesordnung setzen, die der Arbeitgeber am liebsten gar nicht anpacken möchte, etwa die gerechte Lohngestaltung im Betrieb. Schließlich kommt § 87 BetrVG eine zentrale Rolle für den Arbeitnehmerdatenschutz zu.
Im zweiten Teil der Veranstaltung soll zunächst in die Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten, insbesondere nach § 99 BetrVG, eingeführt werden. Hier ist von besonderer Bedeutung, inwieweit der Betriebsrat etwa im Vorfeld einer Einstellung zu informieren ist. Wie sehen die Reaktions- und Gestaltungsmöglichkeiten des Betriebsrats aus?
Diese Veranstaltung richtet sich ausdrücklich an Betriebsräte und Personalverantwortliche. Sie können ihr vorhandenes Wissen auffrischen und zudem die neuesten Entscheidungen des BAG in Fragen der Mitbestimmung in sozialen und personellen Angelegenheiten kennenlernen. Den Teilnehmern wird Gelegenheit gegeben, die aktuellen Probleme ihres Betriebs in Mitbestimmungsfragen zu diskutieren. Ihnen werden konkrete Hinweise zur Umsetzung des erworbenen Wissens in die tägliche Praxis geboten. Selbstverständlich erhalten Sie umfassende Seminarunterlagen, die Ihnen die (Nach-)Arbeit vereinfachen.
- BAG, Urteil vom 05.07.2011 – 1 AZR 94/10
Erfolgsabhängige Vergütung – Unwirksamkeit einer Stichtagsregelung in Betriebsvereinbarung - BAG, Beschluss vom 29.06.2011 – 7 ABR 24/10
Mitbestimmung bei Umgruppierung – Verlängerung der Zustimmungsverweigerungsfrist - BAG, Beschluss vom 01.06.2011 – 7 ABR 18/10
Berichtigung der Unterrichtung des Betriebsrats im Zustimmungsersetzungsverfahren - BAG, Beschluss vom 04.05.2011 – 7 ABR 10/10
Eingruppierung und betriebliche Vergütungsordnung - BAG, Urteil vom 12.04.2011 – 1 AZR 412/09
Betriebsvereinbarung – erfolgsabhängige Vergütung - BAG, Beschluss vom 09.03.2011 – 7 ABR 137/09
Mitbestimmung bei der Einstellung von Leiharbeitnehmern - BAG, Beschluss vom 09.03.2011 – 7 ABR 127/09
Vervollständigung der Unterrichtung des Betriebsrats im Zustimmungsersetzungsverfahren - BAG, Beschluss vom 01.02.2011 – 1 ABR 79/09
Innerbetriebliche Ausschreibung von Arbeitsplätzen – Einsatz von Leiharbeitnehmern - BAG, Beschluss vom 17.11.2010 – 7 ABR 120/09
Nachschieben von Zustimmungsverweigerungsgründen - BAG, Beschluss vom 27.10.2010 – 7 ABR 36/09
Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats bei Einstellungen
Teilnahmegebühr:
€ 390,00 zzgl. 19 % MwSt.
Sämtliche Veranstaltungen sind sowohl für Personalverantwortliche als auch für Betriebsräte und Personalräte konzipiert. Es handelt sich um Seminare gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG / § 46 Abs. 6 BPersVG.
Die Seminare beginnen jeweils um 9.00 Uhr und enden gegen 17.00 Uhr. Die Veranstaltungen werden von einem gemeinsamen Mittagessen sowie zwei Kaffeepausen unterbrochen. Die Referenten stehen den Teilnehmern selbstverständlich auch in den Pausen zum fachlichen Austausch zur Verfügung.
Die Ulrich Weber & Partner GbR gehört zu den bundesweit bekannten und renommierten Adressen im Arbeitsrecht. Die Kanzlei bietet ausschließlich die Beratung und Vertretung von Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Betriebsräten auf allen Gebieten des Arbeitsrechts an. Bei den Referenten und Rechtsanwälten der Kanzlei handelt es sich ausschließlich um langjährig erfahrene Praktiker, die mit den arbeitsrechtlichen Problemen der Betriebe vor Ort vertraut sind.

