Auskunfts- und Informationsansprüche
des Betriebsrats
des Betriebsrats
- Aktuelle BAG-Rechtsprechung
- Art und Umfang der jeweiligen Unterrichtungspflichten
- Die allgemeine Unterrichtung nach § 80 BetrVG
- Anspruch des Betriebsrats auf moderne Informationsmedien (Internet/Intranet)
- Die Unterrichtung des Betriebsrats über Vorstellungsgespräche und sonstige personelle Einzelmaßnahmen
- Informationsrechte anlässlich Betriebsänderung und Umwandlung
- Unterrichtung in Fragen der sozialen Mitbestimmung
- Einbindung des Wirtschaftsausschusses
- Durchsetzung der Informationsansprüche
| Termine | Referenten | |
|---|---|---|
| 25. April 2012 | Villa Rothschild Im Rothschildpark 1 61462 Königstein/Taunus |
Jörg Weber Fachanwalt für Arbeitsrecht, Frankfurt/Main |
| 10. Mai 2012 | Barceló Cologne City Center Habsburgerring 9 - 13 50674 Köln |
Daniel Hartmann Fachanwalt für Arbeitsrecht, Köln & Stuttgart |
| 15. Mai 2012 | Steigenberger Graf Zeppelin Arnulf-Klett-Platz 7 70173 Stuttgart |
Heinz Herberth Fachanwalt für Arbeitsrecht, Stuttgart |
| 13. Juni 2012 | Hilton Munich City Rosenheimer Straße 15 81667 München |
Heinz Herberth Fachanwalt für Arbeitsrecht, Stuttgart |
| 19. Juni 2012 | Steigenberger Hotel Hamburg Heiligengeistbrücke 4 20459 Hamburg |
Christian Kaiser Fachanwalt für Arbeitsrecht, Hamburg |
Zum Thema
Der Betriebsrat kann die im Betriebsverfassungsgesetz vorgesehenen Mitbestimmungsrechte nur dann wahrnehmen, wenn er rechtzeitig und umfassend über die Entscheidungsgrundlagen informiert wird. Dieses Informationsrecht des Betriebsrats ist in einigen Bereichen der Mitbestimmung spezialgesetzlich geregelt (vgl. z.B. den Unterrichtungsanspruch des § 111 Satz 1 BetrVG für den Fall einer Betriebsänderung bzw. das Unterrichtungsrecht des § 92 BetrVG für Fragen der Personalplanung).
Die Informations- und Auskunftsansprüche des Betriebsrats besitzen in der betrieblichen Praxis eine erhebliche Bedeutung. Nicht wenige Arbeitgeber sehen die betriebsverfassungsrechtlichen Vorgaben als Hindernis unternehmerischer Tätigkeit. So wird nicht selten versucht, z.B. betriebliche Umstrukturierungen „schleichend“ ohne Einschaltung des Betriebsrats durchzuführen. Auf eine Anfrage des Betriebsrats erfolgt dann lediglich die Auskunft, dass etwa die Mitbestimmungsrechte der §§ 111 ff. BetrVG nicht einschlägig seien.
Nicht nur auf der Betriebsebene, sondern auch bei Umwandlungen des Unternehmens bestehen umfangreiche Informationsansprüche des Betriebsrats nach dem Umwandlungsgesetz. So ist z.B. der Umwandlungsvertrag bzw. der entsprechende Entwurf dem zuständigen Betriebsrat bzw. Gesamtbetriebsrat zuzuleiten (§ 5 UmwG). Gegenüber dem Betriebsrat bzw. Gesamtbetriebsrat müssen die Folgen der Umwandlung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen dargestellt werden.
Sind wirtschaftliche Angelegenheiten betroffen, sieht § 106 BetrVG eine umfangreiche Unterrichtungspflicht gegenüber dem Wirtschaftsausschuss vor. Die Zuständigkeit und das Verfahren hinsichtlich des Wirtschaftsausschusses sind abzugrenzen von der Kompetenz des Betriebsrats. Des Weiteren stellt sich die Frage, welche Rechtsfolgen bei einer unterbliebenen Unterrichtung eingreifen.
Auch im personellen Bereich bestehen umfangreiche Unterrichtungsansprüche des Betriebsrats, insbesondere im Bereich der Personalplanung (§ 92 BetrVG) sowie bei personellen Einzelmaßnahmen
(§ 99 BetrVG). In der Praxis wird des Weiteren häufig die Regelung des § 105 BetrVG missachtet, nach der der Arbeitgeber dem Betriebsrat auch bei leitenden Angestellten Einstellungen und personelle Veränderungen rechtzeitig mitzuteilen hat.
Neben den speziellen Informationsansprüchen hat der allgemeine Auskunftsanspruch des § 80 BetrVG eine wesentliche Bedeutung erlangt. So muss der Arbeitgeber den Betriebsrat auch über die Beschäftigung von freien Mitarbeitern oder von Ein-Euro-Jobbern informieren. Nach einer BAG-Entscheidung hat der Betriebsrat des Weiteren einen Unterrichtungsanspruch über das Ergebnis einer Mitarbeiterbefragung, wenn die hierbei gewonnenen Erkenntnisse auch Aufgaben des Betriebsrats betreffen.
Die Informations- und Auskunftsansprüche des Betriebsrats besitzen in der betrieblichen Praxis eine erhebliche Bedeutung. Nicht wenige Arbeitgeber sehen die betriebsverfassungsrechtlichen Vorgaben als Hindernis unternehmerischer Tätigkeit. So wird nicht selten versucht, z.B. betriebliche Umstrukturierungen „schleichend“ ohne Einschaltung des Betriebsrats durchzuführen. Auf eine Anfrage des Betriebsrats erfolgt dann lediglich die Auskunft, dass etwa die Mitbestimmungsrechte der §§ 111 ff. BetrVG nicht einschlägig seien.
Nicht nur auf der Betriebsebene, sondern auch bei Umwandlungen des Unternehmens bestehen umfangreiche Informationsansprüche des Betriebsrats nach dem Umwandlungsgesetz. So ist z.B. der Umwandlungsvertrag bzw. der entsprechende Entwurf dem zuständigen Betriebsrat bzw. Gesamtbetriebsrat zuzuleiten (§ 5 UmwG). Gegenüber dem Betriebsrat bzw. Gesamtbetriebsrat müssen die Folgen der Umwandlung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen dargestellt werden.
Sind wirtschaftliche Angelegenheiten betroffen, sieht § 106 BetrVG eine umfangreiche Unterrichtungspflicht gegenüber dem Wirtschaftsausschuss vor. Die Zuständigkeit und das Verfahren hinsichtlich des Wirtschaftsausschusses sind abzugrenzen von der Kompetenz des Betriebsrats. Des Weiteren stellt sich die Frage, welche Rechtsfolgen bei einer unterbliebenen Unterrichtung eingreifen.
Auch im personellen Bereich bestehen umfangreiche Unterrichtungsansprüche des Betriebsrats, insbesondere im Bereich der Personalplanung (§ 92 BetrVG) sowie bei personellen Einzelmaßnahmen
(§ 99 BetrVG). In der Praxis wird des Weiteren häufig die Regelung des § 105 BetrVG missachtet, nach der der Arbeitgeber dem Betriebsrat auch bei leitenden Angestellten Einstellungen und personelle Veränderungen rechtzeitig mitzuteilen hat.
Neben den speziellen Informationsansprüchen hat der allgemeine Auskunftsanspruch des § 80 BetrVG eine wesentliche Bedeutung erlangt. So muss der Arbeitgeber den Betriebsrat auch über die Beschäftigung von freien Mitarbeitern oder von Ein-Euro-Jobbern informieren. Nach einer BAG-Entscheidung hat der Betriebsrat des Weiteren einen Unterrichtungsanspruch über das Ergebnis einer Mitarbeiterbefragung, wenn die hierbei gewonnenen Erkenntnisse auch Aufgaben des Betriebsrats betreffen.
Folgende Entscheidungen werden Gegenstand des Seminars sein:
- BAG, Beschluss vom 16.08.2011 – 1 ABR 22/10
Zuständigkeit des Betriebsrats – Unterrichtung – Online-Zugriff - BAG, Beschluss vom 09.03.2011 – 7 ABR 137/09
Einstellung: Pflicht des Arbeitgebers zur Namensmitteilung/Leiharbeitnehmer - BAG, Beschluss vom 09.03.2011 - 7 ABR 127/09
Mitbestimmung bei Umgruppierung – Vervollständigung der Unterrichtung - BAG, Beschluss vom 27.10.2010 – 7 ABR 36/09
Unterrichtungsanspruch bei Einstellungen - BAG, Beschluss vom 05.10.2010 – 1 ABR 71/09
Keine Ordnungshaft nach mitbestimmungswidrigem Verhalten des Arbeitgebers - BAG, Beschluss vom 14.07.2010 – 7 ABR 80/08
Internet und E-Mail für einzelne Betriebsratsmitglieder - BAG, Beschluss vom 20.01.2010 – 7 ABR 79/08
Internet für den Betriebsrat - BAG, Beschluss vom 30.09.2008 – 1 ABR 54/07
Auskunftsanspruch bei einzureichender Gehaltsliste

Teilnahmegebühr:
€ 390,00 zzgl. 19 % MwSt.
Teilnehmerkreis:
Sämtliche Veranstaltungen sind sowohl für Personalverantwortliche als auch für Betriebsräte und Personalräte konzipiert. Es handelt sich um Seminare gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG / § 46 Abs. 6 BPersVG.
Sämtliche Veranstaltungen sind sowohl für Personalverantwortliche als auch für Betriebsräte und Personalräte konzipiert. Es handelt sich um Seminare gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG / § 46 Abs. 6 BPersVG.
Seminarablauf:
Die Seminare beginnen jeweils um 9.00 Uhr und enden gegen 17.00 Uhr. Die Veranstaltungen werden von einem gemeinsamen Mittagessen sowie zwei Kaffeepausen unterbrochen. Die Referenten stehen den Teilnehmern selbstverständlich auch in den Pausen zum fachlichen Austausch zur Verfügung.
Die Seminare beginnen jeweils um 9.00 Uhr und enden gegen 17.00 Uhr. Die Veranstaltungen werden von einem gemeinsamen Mittagessen sowie zwei Kaffeepausen unterbrochen. Die Referenten stehen den Teilnehmern selbstverständlich auch in den Pausen zum fachlichen Austausch zur Verfügung.
Die Ulrich Weber & Partner GbR gehört zu den bundesweit bekannten und renommierten Adressen im Arbeitsrecht. Die Kanzlei bietet ausschließlich die Beratung und Vertretung von Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Betriebsräten auf allen Gebieten des Arbeitsrechts an. Bei den Referenten und Rechtsanwälten der Kanzlei handelt es sich ausschließlich um langjährig erfahrene Praktiker, die mit den arbeitsrechtlichen Problemen der Betriebe vor Ort vertraut sind.

