des Betriebsrats
- Art und Umfang der jeweiligen Unterrichtungspflichten
- Die allgemeine Unterrichtung nach § 80 BetrVG
- Anspruch des Betriebsrats auf moderne Informationsmedien (Internet/Intranet)
- Die Unterrichtung des Betriebsrats über Vorstellungsgespräche und sonstige personelle Einzelmaßnahmen
- Informationsrechte anlässlich einer Betriebsänderung
- Unterrichtung in Fragen der sozialen Mitbestimmung
- Durchsetzung der Informationsansprüche
- Diverse Rechtsprechungsbeispiele
| Termine | Referenten | |
|---|---|---|
| 16. Juni 2010 | Steigenberger Airport Hotel Unterschweinstiege 16 60549 Frankfurt/Main |
Jörg Weber Fachanwalt für Arbeitsrecht, Frankfurt/Main |
| 22. Juni 2010 | Holiday Inn Berlin City-West Rohrdamm 80 13629 Berlin |
Ralf Heine Rechtsanwalt, Berlin Daniel Hartmann Fachanwalt für Arbeitsrecht, Köln & Stuttgart |
| 13. Juli 2010 | Le Méridien Willy-Brandt-Straße 30 70173 Stuttgart |
Heinz Herberth Fachanwalt für Arbeitsrecht, Stuttgart Daniel Hartmann Fachanwalt für Arbeitsrecht, Köln & Stuttgart |
Zum Thema
Der Betriebsrat kann die im Betriebsverfassungsgesetz vorgesehenen Mitbestimmungsrechte nur dann wahrnehmen, wenn er rechtzeitig und umfassend über die Entscheidungsgrundlagen informiert wird. Dieses Informationsrecht des Betriebsrats ist in einigen Bereichen der Mitbestimmung spezialgesetzlich geregelt (vgl. z.B. den Unterrichtungsanspruch des § 111 Satz 1 BetrVG für den Fall einer Betriebsänderung bzw. das Unterrichtungsrecht des § 92 BetrVG für Fragen der Personalplanung). § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG verleiht dem Betriebsrat darüber hinaus einen allgemeinen Informationsanspruch. Nach dieser Bestimmung ist der Betriebsrat zur Durchführung seiner gesetzlichen Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten.
Die Informations- und Auskunftsansprüche des Betriebsrats besitzen in der betrieblichen Praxis eine erhebliche Bedeutung. Nicht wenige Arbeitgeber sehen die betriebsverfassungsrechtlichen Vorgaben als Hindernis unternehmerischer Tätigkeit. So wird nicht selten versucht, z.B. betriebliche Umstrukturierungen „schleichend“ ohne Einschaltung des Betriebsrats durchzuführen. Auf eine Anfrage des Betriebsrats erfolgt dann lediglich die Auskunft, dass etwa die Mitbestimmungsrechte der §§ 111 ff. BetrVG nicht einschlägig seien.
Nicht nur auf der Betriebsebene, sondern auch bei Umwandlungen des Unternehmens bestehen umfangreiche Informationsansprüche des Betriebsrats nach dem Umwandlungsgesetz. So ist z.B. der Umwandlungsvertrag bzw. der entsprechende Entwurf dem zuständigen Betriebsrat bzw. Gesamtbetriebsrat zuzuleiten (§ 5 UmwG). Gegenüber dem Betriebsrat bzw. Gesamtbetriebsrat müssen die Folgen der Umwandlung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen dargestellt werden.
Sind wirtschaftliche Angelegenheiten betroffen, sieht § 106 BetrVG eine umfangreiche Unterrichtungspflicht gegenüber dem Wirtschaftsausschuss vor. Die Zuständigkeit und das Verfahren hinsichtlich des Wirtschaftsausschusses sind abzugrenzen von der Kompetenz des Betriebsrats. Des Weiteren stellt sich die Frage, welche Rechtsfolgen bei einer unterbliebenen Unterrichtung eingreifen.
Auch im personellen Bereich bestehen umfangreiche Unterrichtungsansprüche des Betriebsrats, insbesondere im Bereich der Personalplanung (§ 92 BetrVG) sowie bei personellen Einzelmaßnahmen (§ 99 BetrVG). In der Praxis wird des Weiteren häufig die Regelung des § 105 BetrVG missachtet, nach der der Arbeitgeber auch bei leitenden Angestellten Einstellungen und personelle Veränderungen dem Betriebsrat rechtzeitig mitzuteilen hat.
Neben den speziellen Informationsansprüchen hat der allgemeine Auskunftsanspruch des
§ 80 BetrVG eine wesentliche Bedeutung erlangt. So muss der Arbeitgeber den Betriebsrat auch über die Beschäftigung freier Mitarbeiter oder von Ein-Euro-Jobbern informieren. Nach einer BAG-Entscheidung hat der Betriebsrat des Weiteren einen Unterrichtungsanspruch über das Ergebnis einer Mitarbeiterbefragung, wenn die hierbei gewonnenen Erkenntnisse auch Aufgaben des Betriebsrats betreffen.
Folgende aktuelle Rechtsprechung wird Gegenstand des Seminars sein:
- BAG, Beschluss vom 20.01.2010 – 7 ABR 79/08
Internet für den Betriebsrat - BAG, Beschluss vom 30.09.2008 – 1 ABR 54/07
Auskunftsanspruch bei einzureichender Gehaltsliste - BAG, Beschluss vom 19.02.2008 – 1 ABR 84/06
Allgemeiner Informationsanspruch des Betriebsrats - BAG, Beschluss vom 23.08.2006 – 7 ABR 55/05
Kein Internetzugang für den Betriebsrat - BAG, Beschluss vom 24.01.2006 – 1 ABR 60/04
Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats bei leitenden Angestellten - BAG, Beschluss vom 28.06.2005 – 1 ABR 26/04
Unterrichtung des Betriebsrats über Bewerbungsgespräche bei Einstellungen - BAG, Beschluss vom 01.12.2004 – 7 ABR 18/04
Nutzung des Intranets durch den Betriebsrat - BAG, Beschluss vom 21.10.2003 – 1 ABR 39/02
Auskunftsanspruch des Betriebsrats zu Zielvereinbarungen - BAG, Beschluss vom 06.05.2003 – 1 ABR 13/02
Auskunftsanspruch des Betriebsrats bei der „Vertrauensarbeitszeit“
Sämtliche Veranstaltungen sind sowohl für Personalverantwortliche als auch für Betriebsräte und Personalräte konzipiert. Es handelt sich um Seminare gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG / § 46 Abs. 6 BPersVG.
Die Seminare beginnen jeweils um 9.00 Uhr und enden gegen 17.00 Uhr. Die Veranstaltungen werden von einem gemeinsamen Mittagessen sowie zwei Kaffeepausen unterbrochen. Die Referenten stehen den Teilnehmern selbstverständlich auch in den Pausen zum fachlichen Austausch zur Verfügung.
Die Ulrich Weber & Partner GbR gehört zu den bundesweit bekannten und renommierten Adressen im Arbeitsrecht. Die Kanzlei bietet ausschließlich die Beratung und Vertretung von Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Betriebsräten auf allen Gebieten des Arbeitsrechts an. Bei den Referenten und Rechtsanwälten der Kanzlei handelt es sich ausschließlich um langjährig erfahrene Praktiker, die mit den arbeitsrechtlichen Problemen der Betriebe vor Ort vertraut sind.

