- Aktuelle BAG-Rechtsprechung
- Der Fall „Emily“: Verdachtskündigung und Verhältnismäßigkeit
- Arbeitsrechtliche Abmahnung: erste Fehler vermeiden
- Unterscheidung von verhaltensbedingter und personenbedingter Kündigung
- Kündigung bei Krankheit und Unvermögen des Arbeitnehmers
- Kündigung bei Schwerbehinderung und Maßnahmen zur Prävention
- Betriebliches Eingliederungsmanagement
- Zwei-Wochen-Frist nach § 626 Abs. 2 BGB
- Rechtssichere Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG
- Zahlreiche Praxisfälle
| Termine | Referenten | |
|---|---|---|
| 29. April 2010 | Steigenberger Graf Zeppelin Arnulf-Klett-Platz 7 70173 Stuttgart |
Thomas Meyer Richter am Arbeitsgericht, Stuttgart Heinz Herberth Fachanwalt für Arbeitsrecht, Stuttgart |
| 5. Mai 2010 | Barceló Cologne City Center Habsburgerring 9 - 13 50674 Köln |
Dr. Jochen Kreitner Vors. Richter am Landesarbeitsgericht, Köln Dr. Oliver Fröhlich Fachanwalt für Arbeitsrecht, Köln |
| 11. Mai 2010 | Holiday Inn Berlin City-West Rohrdamm 80 13629 Berlin |
Jochen Corts Vors. Richter am Landesarbeitsgericht, Berlin Ralf Heine Rechtsanwalt, Berlin |
| 27. Mai 2010 | Villa Rothschild Im Rothschildpark 1 61462 Königstein/Taunus |
Gesine Brackert Vizepräsidentin am Arbeitsgericht, Frankfurt/Main Peter Rölz Fachanwalt für Arbeitsrecht, Frankf./M. & Berlin |
| 2. Juni 2010 | SIDE Hotel Drehbahn 49 20354 Hamburg |
Dr. Esko Horn Richter am Arbeitsgericht, Hamburg Peter Rölz Fachanwalt für Arbeitsrecht, Frankf./M. & Berlin |
Zum Thema
In der arbeitsgerichtlichen Praxis ist sicherlich die betriebsbedingte Kündigung vorherrschend. Daneben gibt es aber zwei weitere Möglichkeiten, die in der Praxis oft ungenutzt bleiben, weil man sie irrtümlich für von vorneherein aussichtslos hält: Es sind die verhaltensbedingte sowie die personenbedingte/krankheitsbedingte Kündigung, die man sich zu Nutze machen sollte, ohne aber dabei vermeidbare „Anfängerfehler“ zu begehen.
Die betriebsbedingte Kündigung bietet in der Regel keine Lösung, falls sich ein Unternehmen vorrangig von leistungsschwachen oder leistungsunwilligen Mitarbeitern trennen möchte. Die Grundsätze der ordnungsgemäßen Sozialauswahl und die Notwendigkeit des entfallenden Beschäftigungsbedürfnisses stehen dem entgegen. Welche Möglichkeiten sich dagegen auf der Basis einer personenbedingten oder verhaltensbedingten Kündigung bieten, hat das Bundesarbeitsgericht in zwei wegweisenden Entscheidungen aufgezeigt (Stichwort „Low-Performer“).
Hauptanwendungsfall der personenbedingten Kündigung ist die Kündigung wegen lang andauernder Krankheit oder wegen häufiger Kurzerkrankungen. Auch diese Möglichkeit zur Kündigung verdient in der Praxis Beachtung. Wer hier die gegebenen Möglichkeiten richtig einschätzt, kann das Unternehmen von erheblichen Kosten entlasten. Dabei ist regelmäßig das sog. betriebliche Eingliederungsmanagement zu beachten.
Neben der personenbedingten/krankheitsbedingten Kündigung steht die verhaltensbedingte Kündigung. Diese Kündigung setzt in der Regel eine vorherige Abmahnung voraus, die wiederum bestimmten inhaltlichen Anforderungen unterliegt, was in der Praxis nicht selten verkannt wird.
Das Seminar vermittelt Personalverantwortlichen und Betriebsräten das erforderliche Wissen zur verhaltens- sowie personenbedingten Kündigung. Auf der Grundlage der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts werden Ihnen die Referenten die Möglichkeiten und Risiken dieser beiden Kündigungsarten erläutern. Sie werden das Zusammenspiel von Abmahnung und verhaltensbedingter ordentlicher oder außerordentlicher Kündigung sowie den Dokumentationsumfang im Fall der personenbedingten/krankheitsbedingten Kündigung kennen lernen. Des Weiteren wird es um die Frage gehen, welche Verhaltensweisen überhaupt abmahnungs- oder kündigungsrelevant sind. Schließlich wird erörtert, in welchem Umfang der Betriebsrat im Sinne von § 102 BetrVG vor Ausspruch der Kündigung anzuhören ist.
Folgende aktuelle Rechtsprechung wird Gegenstand des Seminars sein:
- BAG, Urteil vom 10.12.2009 – 2 AZR 400/08
Betriebliches Eingliederungsmanagement - BAG, Urteil vom 05.11.2009 – 2 AZR 609/08
Außerordentliche Kündigung – Verbraucherinsolvenz - BAG, Urteil vom 22.10.2009 – 8 AZR 642/08
Entschädigung – Benachteiligung wegen Behinderung – krankheitsbedingte Kündigung - BAG, Urteil vom 20.08.2009 – 2 AZR 499/08
Abmahnung wegen religiöser Kopfbedeckung in der Schule - BAG, Urteil vom 23.06.2009 – 2 AZR 606/08
Abmahnung wegen Weigerung, an einem Personalgespräch teilzunehmen - BAG, Urteil vom 12.03.2009 – 2 AZR 251/07
Außerordentliche fristlose Kündigung – Ankündigung einer Erkrankung - BAG, Urteil vom 19.02.2009 – 2 AZR 603/07
Abmahnung und Warnfunktion - BAG, Urteil vom 27.11.2008 – 2 AZR 675/07
Abmahnung wegen Minderleistung
Sämtliche Veranstaltungen sind sowohl für Personalverantwortliche als auch für Betriebsräte und Personalräte konzipiert. Es handelt sich um Seminare gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG / § 46 Abs. 6 BPersVG.
Die Seminare beginnen jeweils um 9.00 Uhr und enden gegen 17.00 Uhr. Die Veranstaltungen werden von einem gemeinsamen Mittagessen sowie zwei Kaffeepausen unterbrochen. Die Referenten stehen den Teilnehmern selbstverständlich auch in den Pausen zum fachlichen Austausch zur Verfügung.
Die Ulrich Weber & Partner GbR gehört zu den bundesweit bekannten und renommierten Adressen im Arbeitsrecht. Die Kanzlei bietet ausschließlich die Beratung und Vertretung von Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Betriebsräten auf allen Gebieten des Arbeitsrechts an. Bei den Referenten und Rechtsanwälten der Kanzlei handelt es sich ausschließlich um langjährig erfahrene Praktiker, die mit den arbeitsrechtlichen Problemen der Betriebe vor Ort vertraut sind.

